IMT Information Management Technology AG
«DATAFLOW Software-Paket»
Das «DATAFLOW Software-Paket » nachfolgend als «Software» bezeichnet, besteht aus folgenden zu lizenzierenden Produkten bzw. Modulen.
«Lizenznehmer»
Sind Sie, als natürliche oder juristische Person, die Vertragspartei dieser Vereinbarung ist.
«Lizenzgeber»
IMT Information Management Technology AG
Gewerbestrasse 8
9470 Buchs
Wichtiger Hinweis
Alle Rechte an der Software liegen bei der IMT Information Management Technology AG. Durch die Installation der Software kommt zwischen Ihnen (Lizenznehmer) und der IMT Information Management Technology AG (Lizenzgeber) eine Softwarelizenzvereinbarung zustande. Indem Sie bei der Installation auf die Schaltfläche „Ich stimme zu“ klicken, die Anwendung herunterladen oder verwenden, erklären Sie sich mit den Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie den folgenden Bestimmungen nicht zustimmen, dürfen Sie die Software nicht installieren.
§ Gegenstand des Vertrags sind die Nutzungsrechte an der zur Verfügung gestellten Software, der zugehörigen Benutzerdokumentation.
§ Diese Vertragsbedingungen gelten sowohl für die kostenlose Nutzungszeit von 30 Tagen (Demo Version) beim Online-Download wie auch für die entgeltliche Nutzung (Vollversion). Nach einem Zeitraum von 30 Tagen ist der Einsatz der Demo-Version nicht mehr zulässig, auch nicht neben dem Einsatz einer Vollversion.
§ Der Lizenzgeber ist Inhaber sämtlicher Urheberrechte und sonstiger Immaterialgüterrechte an der Software (Source-Code, Objekt-Code, Dokumentation). Die Software bleibt im Eigentum des Lizenzgebers. Sie wird lizenziert, nicht verkauft. Es werden lediglich die in Ziff. 4 und 5 aufgeführten, eingeschränkten Nutzungsrechte an der Software gewährt.
§ Die Software wird durch das schweizerische Urheberrechtsgesetz und internationale Urheberrechtsübereinkommen als auch durch weitere Gesetze über geistiges Eigentum geschützt.
§ Der Lizenznehmer erhält mit dem Kauf einer Softwarelizenz für eine Vollversion das persönliche, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht, die erworbenen Produkte bzw. Module der Software auf einem einzelnen Computer bzw. in Netzwerken für die Anzahl lizenzierter Benutzer gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen („vertragsgemässe Nutzung“). Mit der Bezahlung des Lizenzpreises sind allein die Nutzungsrechte für die entsprechenden Produkte bzw. Module abgegolten.
§ Werden in Zukunft neue Produkte bzw. Module vom Lizenzgeber angeboten, kann der Lizenznehmer diese mit einer Zusatzlizenz kostenpflichtig erwerben. Für die zusätzlichen Produkte bzw. Module gilt der vorliegende Vertrag und werden die zusätzlichen Vergütungen für Lizenz, Schulung, Wartung und Support in einem Anhang dieser Lizenzvereinbarung festgelegt.
§ Der Lizenznehmer darf zu Sicherungszwecken eine Kopie der Software erstellen.
§ Eine weitergehende Verwendung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch den Lizenzgeber stellt eine Verletzung dieser Lizenzvereinbarung, des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) und internationaler Urheberrechtsübereinkommen dar.
§ Die Nutzung eines DATAFLOW Runtime Lizenzmoduls ist beschränkt auf ein Projekt gemäss Definition in Ziffer 1. Für jedes weitere Projekt ist der neuerliche Erwerb eines DATAFLOW Runtime-Lizenzmoduls notwendig.
§ Der Lizenznehmer erhält das Recht, die binär kompilierte Runtime als Teil der eigenen Applikation für den unlimitierten Einsatz innerhalb eines Projekts, weiterzuverteilen.
§ Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers sind namentlich die Abänderung, Zurückentwicklung (Reverse Engineering), Weiterentwicklung, Dekompilierung, Disassemblierung oder Übersetzung der Software untersagt.
§ Ausgenommen die Verteilung der binär kompilierten Runtime gemäss Ziffer 5, darf der Lizenznehmer die Software weder
§ Der wiederholte/regelmässige Download der kostenlosen Version im gleichen Netzwerk oder auf denselben Computer zur Umgehung der Kostenpflicht ist untersagt und wird technisch unterdrückt.
§ Der Lizenznehmer haftet für alle Folgen von Urheberrechtsverletzungen, die dem Lizenzgeber aus einer Verletzung dieses Vertrags entstehen.
§ Nutzt der Lizenznehmer die Software in einem Umfang, der die von ihm erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte beim Lizenzgeber zu erwerben. Anderenfalls wird der Lizenzgeber die ihm zustehenden Rechte umgehend geltend machen.
§ Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z. B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen nicht von der Software entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.
§ Will der Lizenznehmer die Software zeitlich uneingeschränkt (ausgenommen DATAFLOW Runtime, welche gemäss Ziffer 5 projektbezogen limitiert ist) als Vollversion («Named» für einen Benutzer, «Floating» für mehrere Benutzer) nutzen, hat er dafür den angegebenen Lizenzpreis zu bezahlen.
§ Die Vergütung wird vom Lizenzgeber zuzüglich allfälliger Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern bzw. Abgaben in Rechnung gestellt. Dem Lizenznehmer wird innert 72 Stunden nach erfolgreicher Verbuchung/Bezahlung ein Benutzername und Passwort per E-Mail zugesandt.
§ Ohne Abschluss eines Supportvertrags ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet,
§ Die Gewährleistungsrechte und die Haftungsbeschränkung sowie der Haftungsausschluss, stellen grundlegende Bedingungen des Vertrags zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer dar. Ohne diese Einschränkungen wäre es dem Lizenzgeber nicht möglich, seine Leistungen wirtschaftlich sinnvoll anzubieten.
§ Eine Eignung der Software sowie eine Eignung der durch die Software generierten Codes und Dokumentation für einen bestimmten Verwendungszweck (z.B. zur Einhaltung vorgeschriebener Regulatorien und Standards) und die Kompatibilität mit anderer als in den Instruktionen aufgeführter Soft- und Hardware wird nicht zugesichert und ist vom Lizenznehmer selbst zu validieren.
§ Das mittels der lizenzierten Software definierte Design und der damit generierte Code sollten nicht als alleinige Grundlage zur Problemlösung oder Designgrundlage, durch deren falsche Implementierung es zu Schäden bei Personen oder Gegenständen kommen könnte, herangezogen werden. Die lizenzierte Software sowie der von der lizenzierten Software generierte Code und die darauf aufbauende Applikation muss vom Lizenznehmer vor der Nutzung und Verbreitung in jedem Fall vom Lizenznehmer verifiziert und ausführlich getestet werden. Für etwaig nicht entdeckte Fehler und Probleme sowie dadurch verursachte Schäden ist ausschliesslich der Lizenznehmer verantwortlich. Insbesondere sind durch den Lizenznehmer die Hardwarekomptabilität mit der DATAFLOW Runtime, die korrekte Zuweisung der Zielhardware, die richtige Bit-Reihenfolge sowie die maximal verfügbare Speichergrösse der gewählten Hardware in Kombination mit dem Software-Design zu beachten und zu überprüfen. Ausserdem ist nach Software-, Software Development Kit-, Board Support Package- und Runtime-Package Aktualisierungen immer eine erneute Produktvalidierung notwendig.
§ Der Lizenzgeber schliesst jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung, soweit gesetzlich erlaubt, aus. Dieser Ausschluss gilt für jegliche Applikationen sowie Anpassung in Applikationen, die mit der Software entworfen werden.
§ Der Lizenzgeber gewährleistet gegenüber dem Lizenznehmer ausschliesslich, dass die Software bei vertragsgemässer Nutzung in der spezifizierten Hardware- und Softwareumgebung im Wesentlichen gemäss den für das jeweilige Produkt bzw. Modul im Zeitpunkt der Installation mitgelieferten Technotes arbeitet. Diese Gewährleistung erlischt, wenn vom Lizenznehmer oder von Dritten Änderungen an der Software vorgenommen werden. Marketing-Materialen oder von Dritten veröffentlichte Beschreibungen sind nicht Teil der Lizenzvereinbarung und begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Der Lizenzgeber weist an dieser Stelle drauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so herzustellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Weitergehende Gewährleistungsansprüche werden durch den Lizenzgeber ausdrücklich wegbedungen.
§ Der Lizenznehmer muss gegenüber dem Lizenzgeber einen Fehler im Sinne des vorangehenden Absatzes innert angemessener Frist, längstens aber innert 10 Kalendertagen, nach dessen Feststellung ausreichend dokumentiert und schriftlich rügen. Bestätigt der Lizenzgeber den gerügten Fehler, ist der Lizenznehmer einzig berechtigt, gegen Erstattung der Lizenzgebühr vom Lizenzvertrag zurücktreten und auf die weitere Nutzung der Software zu verzichten.
§ Die Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Jahr nach Abnahme.
§ Der Lizenzgeber haftet insbesondere nicht für irgendwelche Sach- oder Personenschäden, direkte oder indirekte Schäden sowie für Folgeschäden (inklusive Schäden aus entgangenem Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Rückrufkosten, Verlust von Informationen oder von Daten oder anderem finanziellen Verlust, usw.), die aufgrund der Benutzung der Software oder der Unfähigkeit, die Software vertragsgemäss zu benutzen, entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Lizenzgeber verursacht wurden.
§ Sofern und soweit eine Haftung des Lizenzgebers (gleich aus welchem Rechtsgrund) besteht, haftet der Lizenzgeber für Schäden bis maximal 80% der für die Lizenz geleisteten Vergütung.
§ Von dieser Lizenzvereinbarung abweichende Abreden, Änderungen und Ergänzungen sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und der Unterzeichnung durch Lizenznehmer und Lizenzgeber.
§ Allfällige AGB des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
§ Der Lizenznehmer verliert das Nutzungsrecht an der Software, falls er eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung verletzt.
§ Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software sowie die Zugangsdaten für seinen Onlinezugriff vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Software sowie die vorgenannten Zugangsdaten an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.
§ Der Lizenznehmer verpflichtet sich, es dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, dies insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu geben. Die Überprüfung darf der Lizenzgeber in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen. Auch darf er die Überprüfung durch zu Verschwiegenheit verpflichtete Dritte in der vorgeschriebenen Art und Weise durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers so wenig wie möglich stören.
§ Für «Demo»-, «Named»- und «Floating»-Lizenzen ist aus technischen Gründen eine aktive Internetverbindung notwendig. Beim Start der Software wird die Lizenz auf ihre Gültigkeit bzw. die Anzahl gleichzeitig verwendeter Lizenzen geprüft. Hierfür kommuniziert die Software mit dem Lizenzserver des Lizenzgebers. Mit Ausnahme von geplanten Nicht-Verfügbarkeiten aufgrund notwendiger Updates und ähnlicher Veränderungen der Software auf Veranlassung des Lizenzgebers, sichert der Lizenzgeber während der Geschäftszeiten (werktags 8:00 – 18:00 Uhr MEZ) eine durchschnittliche jährliche Verfügbarkeit von 99% zu. Eine Haftung für eine jederzeitige Erreichbarkeit des Lizenzservers besteht nicht.
§ Updates und ähnliche Leistungsverbesserungen bzw. Fehlerbehebungen, die die Verfügbarkeit der Software für einen definierten Zeitraum innerhalb der üblichen Geschäftszeiten einschränken, werden dem Lizenznehmer mit einer Vorlaufzeit von mindestens 2 Werktagen mitgeteilt.
§ Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten und Daten sorgfältig zu bearbeiten.
§ Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesem Falle bemühen, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Interesse beider Parteien entspricht und der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Klausel am ehesten nahekommt.
§ Im Rahmen seiner Tätigkeit steht dem Lizenzgeber das Recht zu, Hilfspersonen beizuziehen. Er haftet dabei für die sorgfältige Auswahl und Instruktion derselben.
§ Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag, die auch in diesem genannt sind, sind verpflichtender Vertragsbestandteil.
§ Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese Vereinbarung sowie die Preisgestaltung der Software nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern oder zu ersetzen. Wenn eine Änderung wesentlich ist, werden wir Sie mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten neuer Bedingungen benachrichtigen. Was eine wesentliche Änderung darstellt, wird nach alleinigem Ermessen des Lizenzgebers festgelegt. Durch die fortgesetzte Nutzung der Anwendung nach dem Inkrafttreten von Überarbeitungen erklären Sie sich damit einverstanden, an die überarbeiteten Bedingungen gebunden zu sein. Wenn Sie mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden sind, sind Sie nicht mehr berechtigt, die Software zu nutzen.
§ Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht anwendbar.
§ Gerichtsstand für alle entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, unter Vorbehalt der einschlägigen Konsumentenbestimmungen, der Sitz des Lizenzgebers.
IMT Information Management Technology AG
Gewerbestrasse 8
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